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Thema : Eingriffsregelung

FFH-Verträglichkeitsprüfung

Letzte Aktualisierung: 11.03.2021

Bei Vorhaben, also Plänen und Projekten in Natura 2000-Gebieten muss gemäß § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 25 LNatSchG vor dessen Zulassung eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. In Natura 2000-Gebieten gilt ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot. Die Verträglichkeitsprüfung wird unabhängig von anderen Prüfungen, wie zum Beispiel der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, durchgeführt.

Der Verträglichkeitsprüfung vorgeschaltet ist eine Vorprüfung, bei der geprüft wird, ob durch das Vorhaben die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten bestehen kann. Hierbei wird nicht unterschieden, ob das Vorhaben direkt im Gebiet umgesetzt wird oder von außen Einfluss auf dieses ausübt. Lässt sich eine erhebliche Beeinträchtigung nachweislich nicht ausschließen, muss eine umfassende Verträglichkeitsprüfung erfolgen. Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist auch die kumulierende Wirkung von Plänen und Projekten zu berücksichtigen.

Ergibt die Verträglichkeitsprüfung, dass das Vorhaben zu Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

Die Unzulässigkeit eines Vorhabens kann nur im Rahmen einer Ausnahme überwunden werden. Hierbei ist im Rahmen einer Alternativenprüfung gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG nachzuweisen, dass es keine Plan-, Projekt- oder Standortalternative gibt, die unter zumutbaren Bedingungen realisiert werden kann. Des Weiteren ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Vorhaben nachzuweisen, das im Prozess der Abwägung den Belangen des Naturschutzes im Range vorgeht. Wird durch das Vorhaben ein so genannter prioritärer Lebensraum nach Anhang I oder eine prioritäre Art nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen betroffen, ist zusätzlich die Zustimmung der EU-Kommission erforderlich.

Weitere Informationen zum Thema Natura 2000 in Schleswig-Holstein finden Sie hier.

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