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Thema : Eingriffsregelung

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Letzte Aktualisierung: 11.03.2021

Die Eingriffsregelung ist das Instrument des Naturschutzrechts, negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft zu vermeiden, zu minimieren und auszugleichen bzw. zu kompensieren. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind die §§ 13 bis 19 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit den §§ 8 bis 11a des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG).

Demnach sind bei Vorhaben vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, unvermeidbare Beeinträchtigungen zu minimieren und auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren. Ziel der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist es, die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild auch außerhalb von ausgewiesenen Schutzgebieten zu sichern und zu erhalten.

Die Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrages ist für einige Eingriffe durch  Erlasse und Handreichungen geregelt.

Eingriffsregelung und Bauleitplanung

Um Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, ist die Eingriffsregelung im besiedelten Bereich nicht im einzelnen Baugenehmigungsverfahren anzuwenden, sondern wurde auf die Ebene der Bauleitplanung, hier des Bebauungsplans verlagert. Maßgeblich sind hier die einschlägigen Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB), u.a. die §§ 1a, 9 Abs. 1a, 135a und 200a.

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Eingriffsregelung und Straßenbau

Die Anwendung der Eingriffsregelung bei Straßenbauvorhaben erfolgt auf Grundlage des „Orientierungsrahmens zur Bestandserfassung, -bewertung und Ermittlung der Kompensationsmaßnahmen im Rahmen landschaftspflegerischer Begleitplanungen für Straßenbauvorhaben“ (Stand August 2004).

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Eingriffsregelung und Windkraft

Im dem windhöffigen Schleswig-Holstein ist die Nutzung der umweltschonenden und erneuerbaren Windkraft ein wirtschaftlich und energiepolitisch bedeutsamer Faktor.

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Berücksichtigung besonderer Strukturen in der Eingriffsregelung, z. B. Knicks

Zu den besonderen Strukturen zählen die gesetzlich geschützten Biotope (BNatSchG § 30 i.V.m. LNatSchG § 21).

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Ökokonto

Als Ökokonto wird die gezielte Bevorratung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezeichnet, die bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensationsmaßnahmen angerechnet werden können. Mit Hilfe des Ökokontos werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgezogen umgesetzt, dokumentiert und verwaltet, bis sie einem Eingriff zugeordnet werden können. Für den zeitlichen Vorlauf einer Kompensationsmaßnahme werden Zinsen sowie für die besondere Qualität, z.B. spezifische artenschutzfachliche Maßnahmen, oder die Lage, z.B. im Bereich des landesweiten Biotopverbundsystems, Zuschläge gewährt.

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