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Thema : Chemikalien

Rechtsgrundlagen



Letzte Aktualisierung: 20.09.2019

Die Chemikalienpolitik in der Bundesrepublik Deutschland ist geprägt von der Umsetzung weltweiter, europaweiter und nationaler Regelungen und Verordnungen über die Verwendung, das Inverkehrbringen oder das Herstellen von chemischen Stoffen, Gemischen oder von Erzeugnissen, die Stoffe oder Gemische enthalten.

Europäische Verordnungen haben in der Bundesrepublik Deutschland direkte Gültigkeit und müssen nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Sie können allerdings durch nationale Verordnungen ergänzt werden. Europäische Richtlinien bedürfen der Umsetzung durch nationale Verordnungen.

Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Das mittlerweile wohl wichtigste internationale Übereinkommen ist das Global Harmonised System GHS. Es hat die weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien zum Ziel, und wurde in der Europäischen Union 2008 mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 umgesetzt.

Durch die einheitliche Kennzeichnung von Chemikalien werden Menschen weltweit mit Hilfe identischer Gefahrensymbole auf gefährliche Eigenschaften der Chemikalien aufmerksam gemacht, und über Schutzmaßnahmen beim Umgang mit und der Verwendung von gefährlichen Chemikalien informiert.

REACH

Am 1. Juni 2007 trat die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe in Kraft.

Die Verordnung verpflichtet Hersteller und Importeure, Stoffdossiers und Stoffsicherheitsberichte für die von ihnen hergestellten und importierten Stoffe anzulegen. Für die Dossiers müssen je nach Produktionsmenge des Stoffes mehr oder weniger inhärente Eigenschaften des Stoffes ermittelt werden, während der Stoffsicherheitsbericht Auskunft über Risiken des Stoffes gibt. Stoffsicherheitsbericht und Dossier dienen der Registrierung der Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA in Helsinki. Beim Inverkehrbringen werden diese Informationen über ein Sicherheitsdatenblatt (mit Expositionsszenario) an den Empfänger der Ware weitergegeben.

Einzelne Stoffe oder Stoffgruppen können aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften Verboten oder Beschränkungen unterliegen. Hierzu gehören beispielsweise Arsen-, Quecksilber- und Cadmiumverbindungen, krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe, Azofarbstoffe oder Benzol. Diese sind im Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgelistet.

Andere gefährliche Stoffe (Anhang XIV) unterliegen einem Zulassungsverfahren und dürfen nur noch nach erfolgter Zulassung für bestimmte Verwendungszwecke in den Verkehr gebracht werden.

Die nationale Chemikalien-Verbotsverordnung ergänzt die REACH-Verordnung in den Belangen des Verbraucherschutzes. Die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe an den privaten Endverbraucher ist beschränkt oder ganz verboten. Manche gefährliche Stoffe dürfen in Erzeugnissen nicht enthalten sein. Schließlich hat der Handel für Stoffe mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften die Auflage, dass die geprüften sachkundigen Verkäufer die Kunden über eventuelle Gefahren, die von den Chemikalien ausgehen können, aufklären und bei der Abgabe besonders gefährlichen Chemikalien ein Abgabebuch führen. Der Verkauf giftiger, krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender oder organschädigender Chemikalien an den privaten Endverbraucher bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde und darf nur durch eine sachkundige Person erfolgen. Der Verkauf an gewerbliche Verbraucher muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Ein Formular für einen Antrag auf Erlaubnis zum Inverkehrbringen bzw. eine Anzeige des Inverkehrbringens dieser Stoffe finden Sie hier:

Antrag auf Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 1 ChemVerbotsV bzw. Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 ChemverbotsV  (PDF, 31KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Das Formular für den Wechsel einer sachkundigen Person finden Sie hier:

Wechsel der sachkundigen Person gemäß § 6 Abs. 3 bzw. § 7 Abs. 2 ChemVerbotsV

Die nationale Gefahrstoffverordnung enthält über die REACH-Verordnung hinausgehende Verwendungsverbote und -beschränkungen, sowie Vorschriften zum Arbeitsschutz.

Klimaschädliche Gase

Das Kyoto-Protokoll, das die Senkung der Emissionen von Treibhausgasen zum Ziel hat, wird für klimaschädliche fluorierte Treibhausgase mit der F-Gase-Verordnung (EG) Nr. 517/2014 umgesetzt. Sie verbietet oder beschränkt die Verwendung und das Inverkehrbringen bestimmter fluorierter Treibhausgase und bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Gase enthalten. Weiterhin soll die Gesamtmenge inverkehrgebrachter teilflourierter Kohlenwasserstoffe mit Hilfe eines Quotierungssystems von 100 % (2015) auf 21 % für das Jahr 2030 reduziert werden.

Weiterhin werden Anforderungen an die Betreiber von Anlagen, welche fluorierte Treibhausgase enthalten, hinsichtlich der Wartung, Reparatur und Instandhaltung dieser Anlagen festgelegt. Es handelt sich in erster Linie um Kälte- oder Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsysteme oder elektrische Schaltanlagen.

Die nationale Chemikalien-Klimaschutzverordnung ergänzt die F-Gase-Verordnung hinsichtlich der zu erfüllenden Anforderungen an Anlagen, die F-Gase als Kältemittel enthalten, bzw. an Personal und Betriebe, die solche Anlagen warten, instand halten oder reparieren.Das Antragsformular für einen Antrag auf Zertifizierung eines Betriebes nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung wird auf Anfrage durch die zuständige Stelle zur Verfügung gestellt. Dazu wenden Sie sich bitte an das:

Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein
Dezernat 79 - Marktüberwachung, Chemikaliensicherheit
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
E-Mail: chemikalien@lfu.landsh.de
Tel.: 04347/704-290 oder -370, Fax: 04347/704-602

Ozonschichtschädigende Gase

Das Montrealer Protokoll dient dem Schutz der Ozonschicht, die durch den Eintrag ozonabbauender Treibgase aus Spraydosen oder Kältemittel aus Kälte- oder Klimaanlagen bereits signifikant geschädigt wurde. Die durch den Ozonabbau erhöhte Belastung durch UV-Strahlung stellt eine ernste Gefahr für Mensch und Umwelt dar. Als Folge der internationalen Umsetzung des Montrealer Protokolls zeigen sich erste Anzeichen einer Verringerung der Konzentration ozonabbauender Gase in der Atmosphäre.

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 setzt das Montrealer Protokoll in europäisches Recht um. Die Verordnung verbietet oder beschränkt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von (teilhalogenierten) Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen und anderen Halogenkohlenwasserstoffen. Weiterhin enthält die Verordnung Bestimmungen für ein Lizenzierungssystem, das bei der Ein- und Ausfuhr ozonabbauender Stoffe vorgeschrieben ist.

Die nationale Chemikalien-Ozonschichtverordnung ergänzt die europäische Verordnung und enthält Vorschriften, die unter anderem die Anforderungen an das Personal, das Anlagen, welche ozonschichtschädigende Stoffe enthalten, wartet oder diese aus Anlagen zurückgewinnt.

Persistente organische Schadstoffe (POPs)

Die Stockholmer Konvention über persistente organische Schadstoffe enthält weltweit anerkannte Verbote und Beschränkungen des Herstellens, Verwendens und Inverkehrbringens von Stoffen, die sehr schwer abbaubar sind und sich dadurch in der Umwelt anreichern. Durch die weltweite Verbreitung dieser Stoffe und die Anreicherung in der Nahrungskette begründen sie ein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Zu Ihnen gehören Pestizide wie DDT und Lindan, polybromierte Flammschutzmittel oder polychlorierte Biphenyle (PCB).

Die Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe setzt die Stockholmer Konvention in europäisches Recht um.

Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen für bestimmte Industriechemikalien und Pestizide

Das Rotterdammer Übereinkommen regelt den internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Industriechemikalien und Pestiziden. Es besagt, dass bei Exporten eben dieser Chemikalien aus der EU das importierende Land informiert werden muss und ggf. seine Zustimmung zum Import erteilen muss.

Das Rotterdammer Übereinkommen wird durch die europäische Verordnung (EG) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien umgesetzt.

Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

Die  Verordnung (EU) Nr. 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffenregelt bestimmte Chemikalien, die zur illegalen Herstellung von Sprengsätzen missbraucht werden können. Durch die Verordnung wird die Verfügbarkeit dieser Stoffe und Gemische für die Allgemeinheit beschränkt, und vorgeschrieben, dass alle verdächtigen Transaktionen im Zusammenhang mit diesen den zuständigen Behörden gemeldet werden müssen. In Schleswig-Holstein ist die Zuständigkeit für diese Verordnung auf das Umweltministerium (Bereitstellung der Chemikalien) und das Innenministerium (Verwendung und Besitz der Chemikalien) aufgeteilt. Die Meldung verdächtiger Transaktionen nimmt das Landeskriminalamt entgegen. Das Bundeskriminalamt stellt für den Verkauf von Chemikalien, die für die illegale Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden können, Handlungsempfehlungen (PDF, 1MB, Datei ist barrierefrei) zur Verfügung. Nationale Vorschriften zu dieser EU-Verordnung regelt das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2029/1148. Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume klärt in einem Informationsblatt (PDF, 222KB, Datei ist barrierefrei) über diesen Themenkomplex auf.  

Quecksilber

Die Verordnung (EG) Nr. 2017/852 über Quecksilber untersagt den Export von Quecksilber und seinen Verbindungen und erklärt für bestimmte Verwendungszwecke eingesetztes metallisches Quecksilber als Abfall, der sicher gelagert werden muss. Damit wird ein weiteres Inverkehrbringen verhindert und der Gebrauch des Quecksilbers z.B. für die Goldgewinnung, wobei i.d.R. erhebliche Mengen Quecksilber in die Umwelt gelangen, unterbunden.

Lösemittel in Farben und Lacken

Die Deco-Paint-Richtlinie 2004/42/EG begrenzt den Gesamtgehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken sowie Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung, was die Bildung von bodennahem Ozon und die damit einhergehenden Luftverschmutzung vermeidet. Als Richtlinie bedarf sie der Umsetzung in nationales Recht durch die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung.

Biozidprodukte

Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten rregelt die Zulassung und das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten zur Verwendung in den Mitgliedsstaaten, die gegenseitige Anerkennung der Zulassung in der Gemeinschaft und die Erstellung einer Positiv-Liste von Wirkstoffen, die in Biozid-Produkten verwendet werden dürfen. Für eine Übergangsfrist ist auch weiterhin die nationale Biozid-Meldeverordnung gültig.

Chemikaliengesetz

Schließlich bildet das nationale Chemikaliengesetz den Rahmen für die Durchführung, Überwachung und Sanktionierung chemikalienrechtlicher Vorschriften:
Es benennt zuständige Behörden und teilt diesen Aufgaben zu, es regelt die Befugnisse der zuständigen Behörden bei der Überwachung und konkretisiert zusammen mit der Chemikalien-Sanktionsverordnung Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände.
Das Chemikaliengesetz dient ebenfalls als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der nationalen Verordnungen (Chemikalien-Verbotsverordnung, Chemikalien-Klimaschutzverordnung, Chemikalien-Ozonschichtverordnung, Gefahrstoffverordnung, Chemikalien-Sanktionsverordnung …).

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