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Thema : Beamtenrecht

Urlaub

Neben dem jährlichen Erholungsurlaub können Beamtinnen und Beamten in bestimmten Fällen Sonderurlaub in Anspruch nehmen.

Letzte Aktualisierung: 26.01.2022

Ein Ball liegt im Gras. Im Hintergrund Menschen, die in einem See baden.
Beamtinnen und Beamten stehen 30 Tage Erholungsurlaub im Jahr zu.

Erholungsurlaub

Beamtinnen und Beamten des Landes stehen 30 Tage Erholungsurlaub im Jahr zu. Diese sind grundsätzlich im jeweiligen Urlaubsjahr zu nehmen. Nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub, der nicht bis spätestens zum 30. September des folgenden Jahres genommen wurde, verfällt. Eine weitere Übertragung ist generell ausgeschlossen, es sei denn, der Erholungsurlaub kann aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, dann verlängert sich die Verfallsfrist bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres. Konnte der Urlaub wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig genommen werden, tritt der Verfall spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres ein.

Zusatzurlaub

Aufgrund der besonderen Belastungen erhalten Beamtinnen und Beamte, die zu wechselnden Zeiten zum Dienst eingesetzt sind, Zusatzurlaub (§ 10 EUVO). Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte erhalten nach der allgemeinen Regelung des § 125 SGB IX bis zu fünf Tage zusätzlichen Urlaub.

Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter

Sonderurlaub

Für geregelte Einzelfälle ist Sonderurlaub zu gewähren. Hierbei ist je nach Anlass zu unterscheiden, ob Dienstbezüge weiter bezahlt werden oder nicht. Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge kann bei Vorliegen eines dienstlichen Zwecks, für kirchliche und sportliche Zwecke, aber auch für persönliche Anlässe bewilligt werden.

Für eine Tätigkeit

  • in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder
  • in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
  • zur Ableistung von Freiwilligendiensten

kommt Sonderurlaub dagegen nur unter Wegfall der Bezüge in Betracht.

Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)

Bei Fragen zu diesen Themengebieten wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Personalreferat.

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