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Thema : Bauen

Bautechnik / Vergaberecht / Marktüberwachung


Auf dieser Seite finden Sie alle wesentlichen technischen und rechtlichen Grundlagen, die beim Bauen in Schleswig-Holstein zu berücksichtigen sind.

Letzte Aktualisierung: 23.01.2024

Der Obersten Bauaufsicht obliegt die Einführung und Auslegung der gemäß Landesbauordnung (LBO) des Landes Schleswig-Holstein zu beachtenden technischen Vorschriften, sowie Regelungen zu Bauprodukten im ungeregelten Bereich.

Für konkrete Bauvorhaben vor Ort einschließlich etwaiger Baugenehmigungen sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig. Bei einzelfallbezogenen Fragestellungen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige untere Bauaufsichtsbehörde. Diese finden Sie über den Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein, indem Sie dort Ihren Ort eingeben.

Bauaufsichtsbehörden im Zuständigkeitsfinder

Fachaufsicht über Prüf-Ingenieure

Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport nimmt als Oberste Bauaufsichtsbehörde die Fachaufsicht über die Prüf-Ingenieure wahr.

Geregelte Bauprodukte

Technische Baubestimmungen Schleswig-Holstein: Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 19. Juli 2022

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Schleswig-Holstein

Erlass Bauaufsichtlicher Vollzug bei der Verwendung harmonisierter Bauprodukte

Gesetz über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 29. Dezember 1992
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
Landesverordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik

Hinweise zur Untersuchung von Holzkonstruktionen in Nagelplattenbauweise auf die mögliche Gefährdung der Standsicherheit durch abstehende Nagelplatten - Fassung September 2020

Ungeregelte Bauprodukte

Zustimmungen im Einzelfall

Landesverordnung über das Übereinstimmungszeichen

Landesverordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht

Marktüberwachung

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, eine Marktüberwachung für harmonisierte Bauprodukte durchzuführen. Sie haben die Öffentlichkeit über das Marktüberwachungsprogramm, die zuständigen Marktüberwachungsbehörden und Maßnahmen im Zusammenhang mit harmonisierten Bauprodukten zu informieren.

Die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten soll gewährleisten, dass Bauprodukte, die von einer europäischen Norm oder europäischen technischen Zulassung erfasst sind und die CE-Kennzeichnung tragen, die geltenden Anforderungen der europäischen Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG) bzw. des "neuen" Bauproduktengesetzes erfüllen.

Die Kontrollen erfolgen stichpunktartig im Rahmen einer aktiven Kontrolle oder gezielt nach konkreten Hinweisen. Bauprodukte, die eine ernste Gefahr darstellen, können zurückgerufen werden. Näheres für Schleswig-Holstein wird geregelt im Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz (MÜVDG ) geregelt.

Die oberste Marktüberwachungsbehörde für Schleswig-Holstein ist das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein. Die Aufgaben der Unteren Marktüberwachungsbehörde nimmt die Technische Hochschule Lübeck (TH Lübeck) als untere Landesbehörde wahr. Die TH Lübeck ist Ansprechpartner für Fragen der Marktüberwachung in Schleswig-Holstein. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Homepage der TH Lübeck.

Technische Hochschule Lübeck

Prüfingenieure

Verzeichnis der im Land Schleswig-Holstein anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit

Vereinbarung über die wechselseitige Anerkennung von Prüfingenieuren für Baustatik

Landesverordnung über Anforderungen an Herstellerinnen und Hersteller von Bauprodukten, und Anwenderinnen und Anwender von Bauarten

Landesverordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten

Vergaberecht

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) 2019 – Teil A - Abschnitt 1 - 3

Energieeffizientes Bauen / Wärmeschutz

Gebäudeenergiegesetz

Landesverordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes und Regelung der Zuständigkeiten nach der Heizkostenverordnung, GVOBl. Nr. 11, vom 17.08.2023, S. 443

Erlass Erfüllungserklärung (PDF, 64KB, Datei ist barrierefrei)

Info-Portal Energieeinsparung des BBSR

Fragen zu den Paragraphen des GEG – Auslegungsfragen

Erlasse und Verordnungen

Prioritätenliste des Deutschen Instituts für Bautechnik - Umgang mit lückenhaften harmonisierten Normen (hEN)

Hersteller- und Anwender-Verordnung – HAVO

PÜZ-Anerkennungsverordnung – PÜZAVO

Landesverordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO)

Übereinstimmungszeichen-Verordnung – ÜZVO

Erlass betreffend den bauaufsichtlichen Vollzug bei der Verwendung harmonisierter Bauprodukte nach der Bauproduktenverordnung

Untere Bauaufsichtsbehörden

Zu den Kreisen und kreisfreien Städten



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