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Thema : Ausbildung

Förderung der dualen Ausbildung - Richtlinie

Richtlinie über die Förderung der dualen Ausbildung zur Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Pandemie
(befristet bis 31.12.2021)

Unternehmen können eine einmalige Förderung in Höhe von 2.000,- € erhalten, wenn sie zusätzlich junge Menschen aufnehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie ihren Ausbildungsplatz verloren haben. Damit kann das Land Schleswig-Holstein Firmen unterstützen, die nicht von den Ausbildungsprämien des Bundes profitieren können. Gleichzeitig wird ein Beitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses geleistet.

Letzte Aktualisierung: 06.01.2022

Richtlinie

über die Förderung der dualen Ausbildung zur Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Pandemie

Bekanntmachung vom 30. November 2020

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Ziel dieser Maßnahmen ist, Betriebe zu unterstützen, die aufgrund von Insolvenzen durch die Corona-Pandemie vorzeitig beendete Ausbildungsverhältnisse weiterführen und die betroffenen Auszubildenden zu einem erfolgreichen Berufsabschluss führen.

1.2 Zielgruppe der Maßnahme sind Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung, die ihren Ausbildungsplatz aufgrund der Insolvenz ihres bisherigen Ausbildungsbetriebes verloren haben.

1.3 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Fortsetzung vorzeitig beendeter bzw. unterbrochener Ausbildungsverhältnisse.

1.4 Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Das zuständige Ministerium entscheidet aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Zuwendungsgegenstand

Förderfähig sind zusätzlich geschlossene Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Gefördert werden ausbildungsberechtigte kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe und der Landwirtschaft, die ihre Betriebs- bzw. Ausbildungsstätte in Schleswig-Holstein haben.

3.2 Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den nach dieser Richtlinie zu erfüllenden Voraussetzungen zulassen. Entsprechende Anträge sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

3.3 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Die Förderung besteht in der Gewährung einer Zuwendung zur Ausbildungsvergütung und wird grundsätzlich als Festbetrag in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für die Bereitstellung eines zusätzlichen betrieblichen Ausbildungsverhältnisses für Auszubildende aus Insolvenzbetrieben, die eine Anschlussausbildung finden, einmalig 2.000,- Euro.

4.3 Sofern die Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben das geförderte Ausbildungsverhältnis nach weniger als 12 Monaten erfolgreich beenden, wird nur die im Zuwendungszeitraum gezahlte Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto) gefördert, maximal 2.000,- (siehe Pkt. 4.2).

4.4 Bei vorzeitigem Abbruch des geförderten Ausbildungsverhältnisses wird die Zuwendung nur für die Kalendermonate gewährt, in denen der Zuwendungsempfängerin bzw. dem Zuwendungsempfänger tatsächlich die Ausbildungsvergütung gezahlt hat, maximal 2.000,- Euro.

5. Zuwendungsempfängerinnen/ Zuwendungsempfänger

Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen in Schleswig-Holstein für die Bereitstellung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsverhältnisse für Auszubildende aus Insolvenzbetrieben, die eine Anschlussausbildung im bisherigen Beruf oder in einem anderen Beruf finden, sofern in diesem die bisherigen Ausbildungszeiten anerkannt werden.

Das neu abgeschlossene Ausbildungsverhältnis muss zusätzlich geschaffen werden. Diese Zusätzlichkeit ist durch eine Bestätigung der zuständigen Stelle nach Berufsbildungsgesetz bzw. Handwerksordnung (Kammer) nachzuweisen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Fördermöglichkeiten der Europäischen Union, des Bundes und anderer Stellen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Der Gesamtbetrag aller Zuwendungen darf die tatsächlich geleistete Ausbildungsvergütung nicht überschreiten. Werden mögliche Zuschüsse anderer Zuwendungsgeber nicht beantragt, erfolgt eine fiktive Anrechnung.

6.2 Die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVOEU 2016/679) vom 27. April 2016 sind einzuhalten. Generierte personenbezogene Daten müssen verordnungskonform erfasst, gespeichert und verarbeitet werden.

7. Verfahren

7.1 Der Antrag auf Förderung ist unter Verwendung des Antragsformulars i.d.R. vor Beginn der Ausbildung, in begründeten Ausnahmefällen bis spätestens vier Wochen nach Aufnahme der Ausbildung mit rechtsverbindlicher Unterschrift, an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (MWVATT), Referat VII 53, Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel als Bewilligungsbehörde zu richten. Verspätete Anträge sind mit entsprechender Begründung einzureichen.

7.2 Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen (diese können im Einzelfall nachgereicht werden):

  • Bestätigung der zuständigen Stelle (Kammer) über die Zusätzlichkeit des Ausbildungsverhältnisses
  • Kopie des Ausbildungsvertrages
  • Kopie des gelösten Ausbildungsvertrages bzw. Kündigung durch den bisherigen Betrieb.
  • Das Antragsformular kann hier heruntergeladen oder bei der zuständigen Kammer angefragt werden.

7.3 Die Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides ohne weitere Anforderung als einmalige Gesamtzuwendung.

7.4 Die bewilligten Fördermittel stehen ausschließlich für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung.

7.5 Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, ist das der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie die §§ 116 bis 117 a des Landesverwaltungsgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.7 Die im Antrag und im weiteren Verfahren anzugebenden Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne der §§ 263 und 264 Strafgesetzbuch (StGB) und des Landessubventionsgesetzes vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 489). Gemäß § 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) sind für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention auch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen strafrechtlich relevant.
Ändern sich die subventionserheblichen Tatsachen im Laufe der Subventionsgewährung, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7.8 Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet, an den Schleswig-Holsteinischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. Die Vorgaben der DSGVO werden hierbei eingehalten.

7.9 Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein und die Bewilligungsbehörde sind berechtigt, die Durchführung der aus dieser Richtlinie geförderten Zuwendungen zu prüfen.

Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2021 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

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