Navigation und Service

Thema : Arbeitsschutz

Beschäftigung schwangerer und stillender Frauen im Hinblick auf eine mögliche Ansteckung mit allgemeinen Infektionskrankheiten (z. B. COVID-19, Grippe, Erkältungskrankheiten)


Merkblatt für Arbeitgeber vom Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (Stand: 22.02.2023)

Letzte Aktualisierung: 22.02.2023

Grundsätzliche Vorgehensweise im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung

Eine schwangere oder stillende Frau darf nur die Tätigkeiten ausüben, für die der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen in der gesetzlich geforderten Gefährdungsbeurteilung gemäß § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgelegt hat. Die sorgfältig erstellte Gefährdungsbeurteilung benennt die möglichen Tätigkeiten und Bedingungen unter Beachtung der festgelegten Maßnahmen, die für eine Mutter und ihr ungeborenes Kind oder eine stillende Frau ein sicheres Arbeiten ermöglicht. Dabei sind auch Personalausfälle, Unfälle und Notfälle zu betrachten oder auch Infektionswellen. Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres (ungeborenen) Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird (§ 9 Absatz 2 MuSchG). Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung regelmä ßig überprüfen und bei Bedarf anpassen. Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Krankheitsgeschehen im Betrieb bzw. in der Einrichtung zu beobachten und sich über die aktuelle Ausbreitung von Infektionen zu informieren und das damit verbundene Risiko ggf. immer wieder neu zu bewerten. Die Entscheidung über zu ergreifende Schutzmaßnahmen für eine schwangere oder stillende Frau ist immer eine Einzelfallentscheidung, die vom Arbeitgeber in Kenntnis des konkreten Arbeitsplatzes vor Ort im Betrieb getroffen werden muss. Der schwangeren oder stillenden Frau ist ein Gespräch über die Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten (§ 10 Absatz 2 MuSchG). In der Regel sind Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit vor Ort im Betrieb beratend tätig.

Hinweise zu betrieblichen Schutzmaßnahmen

Stellt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung für die schwangere oder stillende Frau fest, hat er die folgenden Schutzmaßnahmen in dieser Reihenfolge vorzunehmen und für dessen konsequente Einhaltung zu sorgen (§ 13 Absatz 1 MuSchG):

  1. Umgestaltung oder Umorganisation der Arbeitsbedingungen, soweit dies möglich und zumutbar ist,
  2. Umsetzung auf einen anderen und zumutbaren Arbeitsplatz, falls eine Umgestaltung oder Umorganisation nicht möglich ist,
  3. Betriebliches Beschäftigungsverbot, wenn nichts Anderes möglich ist.


Eine zusätzliche Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit einer Ansteckung bei luftgetragenen Infektionserregern ist das Tragen von Schutzmasken. Dicht anliegende Atemschutzmasken (FFP2, FFP3) können die Trägerin vor einer möglichen Infektion schützen. Diese Masken können von einer schwangeren Frau eingesetzt werden. In Abhängigkeit von der Arbeitsschwere, den Umgebungseinflüssen, den Bekleidungseigenschaften und der individuellen Disposition der Beschäftigten sind allerdings konkreten Tragezeiten und –pausen festzulegen.


Allgemeiner Hinweis:

Die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin ist der für den Vollzug des Mutterschutzgesetzes in Schleswig-Holstein zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK) zu melden. Auch die Mitteilung, dass eine Frau stillt, ist bekannt zu geben, außer die Vollzugsbehörde wurde bereits über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt. Das Meldeformular ist zu finden unter: Meldeformular Schwangerschaft


Einsatz in Bereichen mit direktem Personenkontakt zu Kranken bzw. im Rahmen von Tätigkeiten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko gegenüber der Allgemeinheit

Für Schwangere, die einem direkten Kontakt zu Kranken ausgesetzt sind bzw. die im Rahmen ihrer Tätigkeiten ein erhöhtes Ansteckungsrisiko gegenüber der Allgemeinheit haben, sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung besondere Schutzmaßnahmen (in der oben angegebenen Reihenfolge) zu treffen. Das kann insbesondere Bereiche aus dem Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege sowie Laboratorien betreffen.
Es ist zu prüfen, ob das Infektionsrisiko auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall durch ein komplexes „Schutzpaket“, d.h. durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen und ggf. Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung, auf ein für die schwangere oder stillende Frau verantwortbares Maß reduziert werden kann. Kann das Infektionsrisiko nicht auf ein verantwortbares Maß reduziert werden, darf eine schwangere oder stillende Mitarbeiterin an diesem Arbeitsplatz nicht mehr beschäftigt werden.


Vorgehen bei besonderen individuellen Risiken

Individuelle Risiken für schwangere oder stillende Frauen oder für das (ungeborene) Kind (wie z. B. Vorerkrankungen) können vom behandelnden Arzt/Ärztin mit einem „Ärztlichen Beschäftigungsverbot“ nach § 16 MuSchG berücksichtigt werden.
Dabei soll all das eingeschränkt werden, was aus gesundheitlicher Sicht notwendig ist. Ein Ärztliches Beschäftigungsverbot kann immer auch befristet ausgestellt werden.
Mustervordrucke finden Sie unter: Mutterschutz - "VorSorge" um das ungeborene Kind


Weiterführende Informationen

Der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) entwickelt praxisgerechte Regeln, die es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erleichtern, bei der Umsetzung des Mutterschutzes den jeweils aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Auf dessen Internetseite finden Sie FAQ zum Mutterschutz, Leitfäden und weitere Publikationen:
Start (ausschuss-fuer-mutterschutz.de)

Ansprechpartner(innen) zum Mutterschutzgesetz

  • Sozialministerium Schleswig-Holstein, Adolf-Westphal-Str. 4, 24143 Kiel, Telefon: 0431 988-0, Fax: 0431 988-5416, E-Mail: poststelle@sozmi.landsh.de
  • Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord, Standort Kiel: Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel, Telefon: 0431 220040-10, Fax: 0431 220040-650, E-Mail: poststelle-ki@arbeitsschutz.uk-nord.de

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon