Navigation und Service

Thema : Arbeitsgerichtsbarkeit

Urteilsverfahren

Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern werden im sogenannten Urteilsverfahren geführt.

Letzte Aktualisierung: 24.03.2015

Für welche Streitigkeiten sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig?

Rechtsstreitigkeiten zwischen

  • Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen vor allem über
    Kündigungen
  • Arbeitsbedingungen
  • Verdienstzahlungen
  • Urlaubsfragen
  • Befristung von Arbeitsverhältnissen
  • Ansprüche im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen
  • Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie auf Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
    Arbeitspapiere

Auszubildenden und Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen oder Umschülern und Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen

  • wie oben (zum Teil aber erst nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 111 Absatz 2 ArbGG)
  • vorgerichtliche Konfliktbeilegung

Die Gerichte für Arbeitssachen sind in der Bundesrepublik Deutschland besondere Zivilgerichte.

Im ersten Rechtszug ist das Arbeitsgericht anzurufen. Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß §§ 2 ff Arbeitsgerichtsgesetz unter anderem zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen

  • aus dem Arbeitsverhältnis
  • über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses
  • aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen
  • aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen

zwischen Auszubildenden und Arbeitgebern/innen oder Umschülern und Arbeitgebern/innen über:

siehe oben (zum Teil aber erst nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach § 111 Absatz 2 ArbGG)

Welches Arbeitsgericht ist zuständig?

Es ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig,

  • in dessen Bezirk die/der Beklagte wohnt
  • in dessen Bezirk die/der Beklagte den Sitz oder die Niederlassung hat, wenn das Arbeitsverhältnis Bezug zu dieser Niederlassung hat
  • in dessen Bezirk die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 12 ff Zivilprozessordnung.

Konkretere Angaben zum jeweiligen Gerichtsbezirk erfahren Sie auf der jeweiligen Homepage der einzelnen Arbeitsgerichte Flensburg, Kiel, Lübeck, Neumünster und Elmshorn.

Wer kann den Prozess führen?

Die Parteien können den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht

  • persönlich führen oder
  • sich vertreten lassen, zum Beispiel durch Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, Vertreter/Vertreterinnen ihrer Gewerkschaft oder ihres Arbeitgeberverbandes oder durch eine volljährige Privatperson ihres Vertrauens (mit schriftlicher Vollmacht)

Näheres ergibt sich aus § 11 ArbGG.

Wie kann ich eine Klage erheben?

  • Einreichen einer Klageschrift (in zwei Exemplaren) durch den Kläger/die Klägerin selbst oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt, eine Vertreterin beziehungsweise einen Vertreter einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder eine bevollmächtigte Privatperson
  • Aufnehmen der Klage durch die Rechtsantragstelle
  • die Klageschrift kann vorab auch per Telefax übermittelt werden.
  • Die Arbeitsgerichte werden - wie andere Gerichte auch - nicht von sich aus tätig, sondern nur auf Antrag einer Partei. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ist dies in der Regel die Klageerhebung, die persönlich oder durch einen/eine Vertreter/Vertreterin erfolgen kann. Sie können die Klage aber auch durch die Rechtsantragstelle aufnehmen lassen.
  • Die Rechtsantragstelle darf allerdings keine Rechtsberatung gewähren, sie kann nur bei der Aufnahme der Klage Hilfestellung leisten.

Was muss die Klageschrift enthalten?

die genaue Bezeichnung der Parteien mit vollständiger Bezeichnung zum Beispiel der Firma und der Anschriften (Angabe des Postfachs ist unzureichend)

  • einen bestimmten Antrag
  • eine eigenhändige Unterschrift
  • bei Klageerhebung durch einen/eine Vertreter/Vertreterin eine Vollmacht.
  • Die Klageschrift muss einen bestimmten Antrag enthalten. Ferner muss sich aus der Klageschrift ergeben, gegen wen sich die Klage richten soll, und unter welcher Anschrift die Klage zugestellt werden soll.
  • Zur Beseitigung von Unklarheiten ist es zum Beispiel bei einer Kündigungsschutzklage stets sinnvoll, zum Beispiel das Kündigungsschreiben mit einzureichen

Was muss ich sonst beachten?

Fristen

In vielen Fällen ist die Klage innerhalb einer bestimmten Frist zu erheben.

Soll zum Beispiel gegen eine Kündigung vorgegangen werden, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erhoben werden. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Tag des Eingangs der Klage bei dem Arbeitsgericht. Es genügt nicht, dass die Klage an diesem Tage zur Post gegeben worden ist.

Eingang bei dem Arbeitsgericht

Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Tag des Eingangs der Klageschrift bei dem Arbeitsgericht

Das kann geschehen durch:

  • Abgabe in der Geschäftsstelle
  • Erhebung der Klage vor der Rechtsantragstelle
  • Abgabe in der für die Post zuständigen Stelle des Gerichtes
  • Einwurf in den Nachtbriefkasten des Gerichts vor 24:00 Uhr des letzten Tages der Frist
  • Eingang eines Briefs oder eines Telefax vor 24:00 Uhr des letzten Tages der Frist bei dem Arbeitsgericht.

Die Klage wird dann durch das Arbeitsgericht von Amts wegen an die Gegenseite zugestellt.

Welchen Ablauf hat das Verfahren vor dem Arbeitsgericht?

  • Güteverhandlung vor der/dem Vorsitzenden der Kammer Besprechung des Sachverhalts. Folgende Ergebnisse sind möglich

    • Beilegung des Streits durch Abschluss eines Vergleichs
    • Rücknahme der Klage
    • Anerkenntnis durch die Gegenseite
    • Versäumnisurteil /Alleinentscheidung durch die/den Vorsitzenden auf Antrag beider Parteien oder
    • Anberaumung einer Kammerverhandlung (mit der schriftlichen Auflage an die Parteien, innerhalb bestimmter Fristen schriftlich Stellung zu nehmen)
  • Kammerverhandlung vor der/dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern/Richterinnen (je ein ehrenamtlicher Richter/eine ehrenamtliche Richterin aus Kreisen der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen). Hier wird – eventuell auch erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme - über den Rechtsstreit durch ein Urteil entschieden.

Die Arbeitsgerichte sollen sich in jedem Stadium des Verfahrens um eine gütliche Einigung der Parteien bemühen.

Details entnehmen Sie bitte § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

Was geschieht, wenn eine Partei unentschuldigt nicht zum Termin erscheint?

  • bei Säumnis einer Partei entscheidet die/der Vorsitzende allein
  • bei entsprechendem Antrag kann ein Versäumnisurteil gegen die unentschuldigt nicht erschienene Partei erlassen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Näheres ergibt sich aus § 330 ZPO und aus § 331 Absatz 1, 2 ZPO.

Wie kann ich gegen ein Versäumnisurteil vorgehen?

Gegen ein Versäumnisurteil kann innerhalb von einer Woche Einspruch eingelegt werden.

Beachten Sie bitte die Rechtsmittelbelehrung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.

Urteil - was nun?

Gegen Urteile des Arbeitsgerichts ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Berufung an das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein statthaft.

Beachten Sie bitte die Rechtsmittelbelehrung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.

Welche Kosten entstehen bei einem Urteilsverfahren bei dem Arbeitsgericht?

  • Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen)
  • Außergerichtliche Kosten (Rechtsanwaltsgebühren und eigene Auslagen der Partei)

Die Gerichtskosten, nicht aber die Auslagen entfallen,

  • bei Erledigung durch Vergleich, sofern der Vergleich den gesamten Streitgegenstand betrifft
  • bei Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung

Sie ermäßigen sich in bestimmten Fällen auch, wenn das Verfahren nach streitiger Verhandlung ohne Urteil erledigt wird.

Gerichtskosten im Klagverfahren entstehen wie folgt:

  • Gerichtsgebühren in der ersten Instanz - je nach Streitwert - mindestens 10,00 Euro (siehe Teil 8 des Gebührenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GKG und Anlage 2 zu § 34 GKG); die bisherige Beschränkung auf eine Höchstgebühr von 500,00 Euro im Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist entfallen.
  • Auslagen des Gerichts zum Beispiel für Zeugen/Zeuginnen, Sachverständige, Postzustellungen)

Die Höhe von Rechtsanwaltsgebühren bestimmt sich seit dem 1. Juli 2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Wer trägt die Kosten?

  • die unterlegene Partei hat die Gerichtskosten zu tragen
  • jede Partei trägt die Kosten für die Zuziehung einer/eines Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwältin/Rechtsanwalts) im Rechtsstreit erster Instanz selbst.

Bezüglich der Gerichtskosten gilt Folgendes: auch wenn die unterliegende Partei nicht die Kosten aufbringen kann, haftet die gewinnende Partei nicht für die Kosten des Gegners.

Gemäß § 12 a Absatz 1 ArbGG besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs (also vor dem Arbeitsgericht) kein Anspruch der gewinnenden Partei auf Erstattung der Kosten für ihren Prozessbevollmächtigten. Das bedeutet: Jede Partei bezahlt beim Arbeitsgericht ihre Rechtsanwältin/ihren Rechtsanwalt immer selbst, unabhängig davon, ob sie ihren Rechtsstreit gewinnt oder verliert.

Wie berechnen sich die Kosten?

Die Gerichts- und Anwaltsgebühren werden nach dem vom Gericht festzusetzenden Streitwert berechnet.
Die Gebührenhöhe für die Gerichtsgebühren wird nach der Tabelle der Anlage 2 zu § 34 GKG ermittelt.
Die Anwaltsgebühren bestimmen sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Wer bekommt Prozesskostenhilfe?

Parteien mit niedrigem Einkommen können auf entsprechenden Antrag
Prozesskostenhilfe
und/oder die Beiordnung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts beanspruchen, wenn ihre Klage oder Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht aufweist oder die Gegenseite durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Je nach Höhe des Einkommens sind gegebenenfalls Raten zu zahlen. Bei entsprechender Einkommensverbesserung (wird vom Gericht innerhalb eines Zeitraumes von maximal vier Jahren überprüft) müssen die Kosten zurückgezahlt werden.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon