Navigation und Service

Thema : Arbeitsgerichtsbarkeit

Kosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren

In diesem Bereich möchten wir Ihnen einige Informationen zu Kosten und Kostenrisiko im arbeitsgerichtlichen Verfahren geben.

Letzte Aktualisierung: 13.11.2018

Kosten

Neben Auslagen fallen als Kosten Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltsgebühren an. Die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren richtet sich nach dem Streitwert.
Zu den Gebühren kommen noch die Auslagen des Verfahrens (z. B. die an Zeugen und Sachverständige ausgezahlte Entschädigung).
Außerdem haben Sie unter Umständen noch eigene Auslagen (Fahrtkosten, Verdienstausfall).

Streitwert und Streitwertregeln

Der Streitwert wird vom Gericht festgesetzt. Falls dies noch nicht geschehen ist, können Sie selbst den Wert mit wenigen Grundregeln (Streitwertregeln) abschätzen.
Für die Streitwertfestsetzung gibt es im Wesentlichen Grundregeln:

  • Bei Verfahren, die auf Zahlung von Arbeitsvergütung, Auslösung, Urlaubsentgelt bzw. Urlaubsabgeltung, Schadenersatz und dergleichen gerichtet sind, entspricht der Streitwert der Höhe des eingeklagten Betrages.
  • Wird über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gestritten, ist für die Streitwertberechnung in der Regel der Betrag des für die Dauer eines viertel Jahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend.
  • Zusätzlich gibt es eine Vielzahl von Einzelfaktoren, die die Streitwertfestsetzung höher oder niedriger ausfallen lassen können (Dauer des Arbeitsverhältnisses, Anzahl der Kündigungen, Abmahnungen, gleichzeitiger Streit um ein Zeugnis, Streit um Weiterbeschäftigung und so weiter). Hierauf kann an dieser Stelle nicht eingegangen werden.

Kostenverteilung

Die Aufteilung der entstandenen Gerichtskosten auf die Parteien hängt von dem Ausgang des Verfahrens ab. Wer verloren hat, muss die Gerichtskosten tragen.
Abhängig vom Verfahrensausgang können die Gerichtsgebühren auch ganz entfallen.
In der ersten Instanz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, also vor den Arbeitsgerichten, trägt grundsätzlich jede Partei ihre Anwaltskosten selber (§ 12 a ArbGG). Die Kosten werden also nicht vom Gegner erstattet, wenn der Prozess gewonnen wird.
In der zweiten Instanz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens (§ 97 ZPO).

Achtung!

Wird das Verfahren durch einen Vergleich beendet, entfallen die Gerichtsgebühren in der Regel, die Rechtsanwälte erhalten dann jeweils eine zusätzliche Gebühr, die sogenannte Vergleichsgebühr.

Prozesskostenhilfe

Wer nicht in der Lage ist, seinen Prozess selbst zu finanzieren, kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe vom Gericht bekommen.
Prozesskostenhilfe ist die vorläufige volle oder teilweise Befreiung einer Partei von den Prozesskosten. Sie kann für jede Art von Verfahren beantragt werden. Sie kommt grundsätzlich nur den Parteien zugute, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Prozesskosten selbst zu tragen (persönliche Voraussetzung). Sachliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist die hinreichende Erfolgsaussicht eines gerichtlichen Verfahrens. Außerdem darf die Führung eines Prozesses nicht mutwillig erscheinen.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können vier Jahre lang durch das Gericht überprüft werden. Eine nachträgliche Heranziehung zur Tragung der Prozesskosten ist möglich, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse entsprechend geändert haben.

Besonderheiten im Arbeitsgerichtsverfahren:

Wenn die gegnerische Partei anwaltlich vertreten ist, kommt auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin in Betracht. Aus Gründen der Chancengleichheit wird die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem solchen Fall nicht überprüft (§ 11 a ArbGG).
Beratungshilfe wird von den Arbeitsgerichten nicht gewährt. Hierzu wenden Sie sich bitte an das zuständige Amtsgericht.

Besonderheiten im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht:

In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

Ergänzende Informationen

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon