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Thema : Arbeitsgerichtsbarkeit

Beschlussverfahren

Rechtsstreitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern werden im sogenannten Beschlussverfahren geführt.

Letzte Aktualisierung: 24.03.2015

Beschlussverfahren? Was ist das?

Kollektivrechtliches Verfahren bei Streitigkeiten unter anderem zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber/Arbeitgeberin aus dem Betriebsverfassungsgesetz
Näheres ergibt sich aus (§ 2 a Absatz 1 ArbGG).

Welches Arbeitsgericht ist zuständig?

Es ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb liegt.

Näheres ergibt sich aus § 82 ArbGG.

Wie kann ich ein Beschlussverfahren einleiten?

  • Einreichen einer Antragsschrift in doppelter Ausfertigung durch eine Beteiligte/einen Beteiligten selbst, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder eine Vertreterin/einen Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes
  • Aufnehmen des Antrags durch die Rechtsantragstelle.

Welchen Ablauf hat ein Beschlussverfahren?

Entweder

  • Güteverfahren vor der/dem Vorsitzenden der Kammer

oder beziehungsweise nachfolgend

  • Anhörungstermin vor der vollständigen Kammer (Vorsitzende/Vorsitzender und zwei ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern (je ein ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber). Es wird dort - gegebenenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme - über den Streit durch einen Beschluss entschieden.

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.

Die Arbeitsgerichte sollen in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken.

Näheres ergibt sich aus § 80 Absatz 2 ArbGG und aus § 83 Absatz 1 ArbGG).

Beschluss - was nun?

Gegen das Verfahren beendende Beschlüsse des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren kann bei dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschwerde eingelegt werden.

Gemäß § 87 Absatz 1 ArbGG findet gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

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