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Die Anti-Korruptionsbeauftragte

Cornelia Gädigk ist ehrenamtliche Anti-Korruptionsbeauftragte in Schleswig-Holstein.

Letzte Aktualisierung: 16.01.2020

Korruption schädigt das Ansehen der überwiegend gesetzestreuen Bediensteten in der öffentlichen Verwaltung oder in geschäftlichen Betrieben. Die Schäden aus solchen Delikten können nur annähernd geschätzt werden. Als überwiegend opferlose Vergehen ist es notwendig, das Dunkelfeld mangels Anzeigeverhalten aufzuhellen und die Verfolgung solcher Vergehen zu fördern und zu stärken.

Ein Korruptionsverdacht kann sich insbesondere aus eigennützigen Aktivitäten gegenüber Auftragnehmern oder Antragstellern oder aus anderen Missständen in der Verwaltung ergeben. Bei einem Korruptionsverdacht können sich die Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner an die Anti-Korruptionsbeauftragte des Landes, Cornelia Gädigk, wenden. Gädigk leitet die Kontaktstelle zur Bekämpfung der Korruption in Schleswig-Holstein (KBK-SH) und legt regelmäßig Berichte über die Tätigkeit vor.

Zur Person

Cornelia Gädigk ist seit 2020 ehrenamtliche Anti-Korruptionsbeauftragte. Zuvor war sie Oberstaatsanwältin, Leiterin der Abteilung 57 der Staatsanwaltschaft Hamburg und bis 30. April 2019 zuständig für die Strafverfolgung von Korruptionsdelikten und damit zusammenhängenden Straftaten.

Unabhängigkeit

Die Anti-Korruptionsbeauftragte ist zur Diskretion verpflichtet. Sie ist nicht Teil der Landesverwaltung, sondern agiert als durch die Landesregierung legitimierte, unabhängige Kommunikationsmittlerin zwischen Hinweisgebern, Verwaltung und Strafverfolgungsbehörden.

Was ist Korruption?

Korruption ist der Missbrauch einer Vertrauensstellung in einer Funktion der Wirtschaft, Verwaltung, Politik oder im Gesundheitswesen, um einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht.

Korruption bezeichnet Bestechung und Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung. In Deutschland sind diese Straftatbestände in den Paragraphen 331 ff. Strafgesetzbuch geregelt, wenn so genannte Amtsträger betroffen sind.

Im geschäftlichen Verkehr sind insoweit die Paragraphen 299 ff. Strafgesetzbuch einschlägig. Seit 2017 ist auch die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen, die von den Patientinnen und Patienten oft als „Service“ und bequem wahrgenommen wird, unter den §§ 299 a, 299 b StGB strafbewehrt.

Aufgaben der Anti-Korruptionsbeauftragten

Die Anti-Korruptionsbeauftragte schließt eine Lücke im System der Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung. Die Lücke besteht darin, dass Korruptionsdelikte überwiegend konspirativ begangen werden. Gleichwohl gibt es Menschen, die Fälle von Korruption z.B. in Firmen, Betrieben, Organisationen oder Verwaltungen wahrnehmen, sich aber nicht trauen, dies unmittelbar der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Oft möchten diese Menschen anonym bleiben, weil sie Nachteile für sich befürchten. In diesen Fällen kann die Anti-Korruptionsbeauftragte des Landes als unabhängige Kommunikationsmittlerin zwischen Hinweisgebern, Verwaltung und Strafverfolgungsbehörden helfen.

Die Anti-Korruptionsbeauftragte des Landes verfügt über eine langjährige Erfahrung in der Bewertung von Hinweisen und Anhaltspunkten zur Beurteilung von korruptionsrelevanten Verhaltensweisen. Anders als Strafverfolgungsbehörden ist sie indes zur Verschwiegenheit verpflichtet und unterliegt nicht dem Strafverfolgungszwang. Dritten gegenüber werden Hinweise, die die Anti-Korruptionsbeauftragte erhält, vertraulich behandelt. Dies gilt auch für die Namen der Hinweisgeber. Allerdings besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht im Verhältnis zu den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte). Sofern der Hinweisgeber den Strafverfolgungsbehörden gegenüber in jedem Falle anonym bleiben möchte, bleibt ihm die Möglichkeit, seine Hinweise in anonymisierter Form per E-Mail, telefonisch oder schriftlich an die Anti-Korruptionsbeauftragte zu richten. Auch solchen Hinweisen wird in vollem Umfang nachgegangen.

Kostenlos und anonym

Die Anti-Korruptionsbeauftragte nimmt vertrauliche, ggf. auch anonyme Mitteilungen entgegen, aus denen sich der Verdacht von Korruption oder anderen schwerwiegenden Verfehlungen gegen das Land ergibt. Für Hinweisgeber entstehen hierbei keine Kosten.

Um falsche Verdächtigungen oder üble Nachreden, die ggf. strafrechtlich relevant sind, zu verhindern, wird der Sachverhalt durch die Anti-Korruptionsbeauftragte sehr sorgfältig geprüft.

Wenn sich ein entsprechender Anfangsverdacht für ein Korruptionsdelikt ergibt, leitet die Anti-Korruptionsbeauftragte den Vorgang zu weitergehenden Ermittlungen an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft weiter. Hinweisgeber, die auch für den Fall eines Strafverfahrens anonym bleiben möchten, können sich wie beschrieben in anonymisierter Form an den Anti-Korruptionsbeauftragten wenden.

Prävention

Die Anti-Korruptionsbeauftragte wird auch präventiv tätig und gibt gegebenenfalls Hinweise für verbesserte Präventionsmaßnahmen gegen Korruption, die sie aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen und aus Erkenntnissen aus der Tätigkeit gewinnt. Vorträge in Behörden oder Ministerien zur Sensibilisierung und Prävention gegen Korruptionsversuche werden angeboten.

Rechtliche Stellung der Anti-Korruptionsbeauftragten

Die Anti-Korruptionsbeauftragte unterliegt keinen Weisungen des Landes hinsichtlich der inhaltlichen Sachbehandlung.

Sie entscheidet nach pflichtgemäßer Prüfung, ob sie einen ihr unterbreiteten Sachverhalt zur weiteren Prüfung an die zuständige Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde weiterleitet.

Die Anti-Korruptionsbeauftragte ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ist dem Hinweisgeber durch die Anti-Korruptionsbeauftragte Anonymität zugesichert worden, so darf diese Angaben über die Identität der Person gegenüber Dritten nur mit deren  Genehmigung machen. Dies gilt allerdings nicht im Verhältnis zu den Strafverfolgungsbehörden (siehe bereits „Aufgaben des Anti-Korruptionsbeauftragten“, siehe Rechtsprechung).

Kontakt

Cornelia Gädigk

Postfach 1152, 25442 Quickborn

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