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Thema : Altlasten

Rechtliche Grundlagen

Letzte Aktualisierung: 19.11.2015

Regelungen des Bundes

Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)

Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) enthält den vorbeugenden Bodenschutz und die Sanierung von Altlasten in einem einheitlichen Gesetz zum Schutz des Mediums Boden.

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG

Zweck des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist die nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens durch Vorsorge, Gefahrenabwehr und Sanierung. Dabei sollen insbesondere nachteilige Einwirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens und seine Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden (vgl. § 1 BBodSchG).

Das BBodSchG regelt, wer als Verantwortlicher für die Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung in Betracht kommt:

  • Verursacher (§ 4 Abs. 3 S. 1, 1. Alternative),
  • deren Gesamtrechtsnachfolger (§ 4 Abs. 3 S. 1, 2. Alternative),
  • Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt (§ 4 Abs. 3 S. 1, 3. und 4. Alternative),
  • handels- und gesellschaftsrechtlich Einstandspflichtige (§ 4 Abs. 3 S. 4, 1. Alternative) und
  • frühere Eigentümer des Grundstücks, die entweder das Eigentum daran aufgegeben haben, (§ 4 Abs. 3 S. 4, 1. Alternative) oder bösgläubig gewesen sind (§ 4 Abs. 6).

Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchVO)

Die Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) enthält

  • Regelungen zur Untersuchung und Bewertung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten für den Vollzug
  • Nutzungsbezogene Anforderungen an die Sanierung
  • Vorsorgeanforderungen mit auf konkrete Schadstoffe bezogen Werten.

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen

Die seit Januar 2011 geltende EU-Richtlinie über Industrie-Emissionen (Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. November 2010 über Industrie-Emissionen) ersetzt die bisherige Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die sogenannte IVU-Richtlinie. Sie stellt europaweit geltende Regeln zum Zulassungsrecht für Industrieanlagen auf. Im Hinblick auf den Boden führt sie für bestimmte Industriebereiche die verpflichtende Vorlage eines Berichts über den Ausgangszustand des Anlagengrundstücks und eine Rückführungspflicht nach endgültiger Betriebseinstellung ein. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08. April 2013 (BGBl. I S. 734) wird die Richtlinie in Deutsches Recht umgesetzt.

Die Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) hat in Zusammenarbeit mit der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) eine Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser erarbeitet und beschlossen.

Regelungen des Landes

Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG)

Der landesrechtliche Vollzug wird durch das Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG) sichergestellt.

Für den Vollzug des Bodenschutzrechts sind in Schleswig-Holstein die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Bodenschutzbehörden zuständig.

Das Landesgesetz enthält für die Altlastenbearbeitung insbesondere folgende Regelungen:

  • Mitteilungspflichten von Behörden und Sanierungspflichtigen gegenüber der unteren Bodenschutzbehörde (§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 LBodSchG),
  • Auskunftspflichten von potentiellen Sanierungspflichtigen gegenüber der unteren Bodenschutzbehörde sowie behördliche Betretungs- und Untersuchungsrechte (§ 2 Abs. 2 LBodSchG),
  • Pflicht der unteren Bodenschutzbehörden zur Führung von Boden- und Altlastenkatastern, in denen die erforderlichen Daten über altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie über Verdachtsflächen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen erfasst werden (§ 5 Abs. 1 LBodSchG),
  • Führung eines Boden- und eines Altlasteninformationssystems bei der oberen Bodenschutzbehörde (Landesamt für Natur und Umwelt) mit landesweiten raumbezogenen Daten über altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie Verdachtsflächen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen (§ 5 Abs. 2 LBodSchG) sowie
  • eine Verordnungsermächtigung zur Regelung der Anforderungen an Sachverständige und Untersuchungsstellen sowie deren Zulassung (§ 11 LBodSchG).


Landesverordnungen zur Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten

Durch Erlass der Landesverordnung zur Anerkennung von Sachverständigen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BBodSchG und der Landesverordnung zur Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten nach §18 BBodSchG wurde von der Verordnungsermächtigung in § 11 LBodSchG Gebrauch gemacht. Die Durchführung des Anerkennungsverfahrens für die Sachverständigen auf die Industrie- und Handelskammer übertragen. Sachverständige können sich für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete anerkennen lassen:

  1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/historische Erkundung,
  2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer,
  3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien,
  4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch,
  5. Sanierung,
  6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosionen durch Wasser.

Die fachlichen Anforderungen, die die Sachverständigen erfüllen müssen, sind bundesweit einheitlich festgelegt worden. Dies ermöglicht die gegenseitige Anerkennung von Sachverständigen, so dass diese bundesweit tätig werden können.

Eine bundesweite Übersicht der zugelassenen Sachverständigen erhalten Sie unter svv.ihk.de/svvmain.asp.

Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz in Schleswig-Holstein haben, können für folgende Sachgebiete:

  1. Feststoffe, anorganische Parameter
  2. Feststoffe, organische Parameter
  3. Feststoffe, Dioxine, Furane
  4. Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser und
  5. Bodenluft und Deponiegas

anerkannt werden. Eine bundesweite Übersicht der anerkannten Untersuchungsstellen ist unter Pfeil www.resymesa.de zu finden.

Weitere landesrechtliche Regelungen

Außer durch das Bodenschutzrecht wird der Boden auch durch andere Fachgesetze geschützt. So regelt zum Beispiel das Bauplanungsrecht (§ 1 a Abs. 1 BauGB) den sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Weiterhin kommen Regelungen des Bundes- und Landes-Naturschutzgesetzes dem Boden zugute.

Zu beachten ist die Ausstrahlungswirkung des Bodenschutzrechtes auf andere Rechtsbereiche. Neuere Rechtsetzungsverfahren, die die Nutzung des Bodens betreffen, werden durch das Bodenschutzrecht beeinflusst. Dies kann z.B. das Immissionsschutzrecht, Düngerecht oder Abfallrecht betreffen.

Rechtsbegriffe

Der zentrale Begriff des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist die schädliche Bodenveränderung. Nach § 2 Abs. 3 BBodSchG sind schädliche Bodenveränderungen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Ob eine schädliche Bodenveränderung vorliegt, bestimmt sich nach zwei Kriterien: 1. inwieweit Funktionen des Bodens im Naturhaushalt und ob 2. seiner Eignung als Standort für empfindliche Nutzungen durch Belastungen beeinträchtigt sind. Im ersten Fall liegt eine schädliche Bodenveränderung etwa dann vor, wenn durch Stoffeinträge die Filterfunktion des Bodens beeinträchtigt wird und es dadurch zu nachteiligen Veränderungen des Grundwassers kommt. In seiner Funktion als Standort für empfindliche Nutzungen ist der Boden beispielsweise dann beeinträchtigt, wenn aufgrund von Bodenbelastungen entweder Nahrungs- oder Futtermittel nicht mehr uneingeschränkt angebaut werden dürfen oder Wohngebäude nicht errichtet werden können.

Über den Begriff der schädlichen Bodenveränderung hinaus definiert das Bundes-Bodenschutzgesetz erstmals bundeseinheitlich die Begriffe Altlasten und altlastverdächtige Flächen. Nach § 2 Abs. 5 BBodSchG sind Altlasten

  1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
  2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf, (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Unter altlastverdächtigen Flächen sind nach § 2 Abs. 6 BBodSchG Altablagerungen und Altstandorte zu verstehen, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

Vorsorge

§ 7 BBodSchG regelt in Verbindung mit §§ 9 ff. BBodSchV die Vorsorge im Bodenschutzrecht. Danach sind

  • Grundstückseigentümer,
  • Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und
  • derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können, zu treffen.

Erfassung

Unter dem Begriff der Erfassung ist die systematische Recherche von Anhaltspunkten in vorhandenen Quellen zu verstehen ( § 3 BBodSchV). Sie soll dazu beitragen, dass Altlasten und schädliche Bodenveränderungen nicht zufällig, beispielsweise bei Baumaßnahmen, sondern gezielt aufgespürt werden, um potentielle Gefahren frühzeitig erkennen und ggf. Maßnahmen einleiten zu können.

Untersuchungen / Sanierungsplan

Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nach § 3 Abs.1 oder 2 BBodSchV, soll die untere Bodenschutzbehörde die zur Ermittlung des Sachverhaltes geeigneten Maßnahmen ergreifen (Amtsermittlungsgrundsatz, § 9 Abs. 1 BBodSchG). Dazu gehört neben der Historischen Erkundung insbesondere die orientierende Untersuchung nach § 3 Abs. 3 BBodSchV.

Erhärtet sich der Verdacht (in der Regel bei Überschreitung der Prüfwerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) kann die Behörde gem. § 9 Abs. 2 BBodSchG anordnen, dass die nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Gefahrenabwehr Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen (Detailuntersuchung).

Unter bestimmten sind Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchung) sowie die Vorlage eines Sanierungsplanes zu verlangen.

Überwachung von Altlasten

Altlasten unterliegen der Überwachung der unteren Bodenschutzbehörde (§ 15 Abs. 1 BBodSchG). Sie kann - soweit erforderlich - von den Verpflichteten die Durchführung von Eigenkontrollen verlangen (vgl. § 15 Abs. 2 BBodSchG). Dazu gehören u.a. Boden- und Wasseruntersuchungen und der Betrieb von Messstellen.

Sanierung

Die untere Bodenschutzbehörde legt die geeigneten und angemessenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (Sanierung) fest unter Berücksichtigung der planungsrechtlich zulässigen Nutzung (§ 4 Abs. 4 BBodSchG, § 5 BBodSchV). Das Bundes-Bodenschutzgesetz definiert als Sanierung

  • die Dekontamination, das heißt Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung von Schadstoffen, und
  • die Sicherung, das heißt Maßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen.

Nachsorge

Werden Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren durchgeführt, kann die untere Bodenschutzbehörde Maßnahmen zur Eigenkontrolle verlangen. Da die Wirksamkeit der Maßnahmen zu belegen und dauerhaft zu überwachen ist (§ 5 Abs. 3 BBodSchV), sind die Kontrollen auch von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG durchzuführen.

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