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Thema : Abwasser

Rechtliche Grundlagen zum Abwasser

Letzte Aktualisierung: 15.10.2019

Mit der Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) wurden für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einheitliche Anforderungen zur Reinigung von kommunalem Abwasser festgelegt. Die Richtlinie definiert Anforderungen an die Kanalisation, Einleitungen aus kommunalen Kläranlagen, die Mischwasserbehandlung und industrielles Abwasser. Die EU-Anforderungen wurden durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Abwasserverordnung (AbwV) in nationales Recht umgesetzt. Das Bundesrecht normiert mit dem WHG im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung Vollregelungen, die durch die Wassergesetze der Länder, soweit es nach Bundesrecht zulässig ist bzw. in den Bereichen, in denen vom Bundesrecht abgewichen werden darf, ergänzt werden. Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und das Landeswassergesetz (LWG) bilden zusammen das in Schleswig-Holstein geltende Wasserrecht. Eine Auflistung der bestehenden Rechtsnormen und deren Zusammenhänge sind in der nebenstehenden Abbildung gezeigt.

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)

Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz, LWG)

Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung)

Abwasserbeseitigungspflicht

In Schleswig-Holstein sind die Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung zur Abwasserbeseitigung verpflichtet (§ 44 Abs. 1 Landeswassergesetz – LWG). Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen, bleiben jedoch letztlich für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung verantwortlich. Amtsangehörige Gemeinden können die Aufgabe der Abwasserbeseitigung dem Amt übertragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Amtsordnung).

Darüber hinaus können die abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden bzw. Ämter die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach den Vorschriften des Gesetzes zur kommunalen Zusammenarbeit (GkZ) übertragen. In Betracht kommt insbesondere die Übertragung

  • der Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände, in denen sie Mitglied sind gemäß § 46 Abs. 1 LWG.
  • der Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Zweckverband oder einen Verband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes gemäß § 46 Abs. 2 LWG (nur Zwangszusammenschlüsse).
  • der Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht ortsnah auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Zweckverbände) oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 46 Abs. 3 LWG.

Behörden und zugeordnete Institutionen

EU-Wasserrahmenrichtlinie

Seit 2000 gibt die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) das grundsätzliche Ziel vor bis 2015 einen „guten ökologischen und chemischen Zustand bzw. das gute ökologische Potenzial” für alle Gewässer zu erreichen und zu erhalten. In Ausnahmefällen, hiervon mussten Deutschland, wie auch das Land Schleswig-Holstein Gebrauch machen, müssen diese Anforderungen bis spätestens 2027 eingehalten werden. Die Umsetzung der EU-Wasserrahmen­richtlinie (EU-WRRL) als zentraler Bestandteil europäischer Gewässerschutzpolitik betrifft auch die Abwasserbehandlung. So kommt jetzt neben dem Emissionsprinzip auch das Immissionsprinzip zum Einsatz, wobei Anforderungen an die Abwassereinleitung aus Sicht des Gewässers festzulegen sind. Im Rahmen eines Monitorings werden regelmäßig und wiederkehrend Untersuchungen in den drei Flussgebietseinheiten (FGE) Elbe, Schlei / Trave und Eider in Schleswig-Holstein jeweils an vorhandenen Messstellen durchgeführt. Wird bei diesen Untersuchungen festgestellt, dass eine Kläranlageneinleitung wesentlich zur Verfehlung des "guten Zustands" im Wasserkörper beiträgt, werden Immissionsanforderungen festgelegt, die eine Ertüchtigung der Kläranlagen bedeuten.

IE-Richtlinie

Mit Inkrafttreten der  Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED - Industrial Emissions Directive) am 6. Januar 2011 ist ein zentrales europäisches Regelwerk zur Genehmigung, zum Betrieb, zur Überwachung und zur Stilllegung von Industrieanlagen in der Europäischen Union anzuwenden. Die IE-Richtlinie wurde in 2013 wasserrechtlich durch Änderungen im WHG und der AbwV, sowie durch Einführung der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) umgesetzt. Die IED setzt ganz verstärkt auf einen integrativen Ansatz. Rechtsgebiete, die bisher eigenständig mit eigener Systematik entstanden und weiterentwickelt wurden, werden nun direkt verzahnt.
Neu sind.

  • die Verbindlichkeit der "BVT-Schlussfolgerungen" der europäischen Merkblättern zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) bei der Industrieanlagengenehmigung,
  • die Einführung eines "Ausgangszustandsberichtes" über Boden und Grundwasser,
  • die Verpflichtung zur systematischen und regelmäßigen Überwachung der Industrieanlagen
  • sowie die Pflicht zur Veröffentlichung der Überwachungsberichte.

Die verbindlichen BVT-Schlussfolgerungen müssen in das nationale Regelwerk transformiert werden. Im Bereich Abwasser erfolgt dies durch Überarbeitung der vorhandenen Abwasserverordnung und ihrer Anhänge, die hinsichtlich dieser Anforderungen unmittelbar gelten. Damit können neue Mindestanforderungen auch Auswirkungen auf Anlagen haben, die nicht unter den Geltungsbereich der IED fallen. Die Neudefinition des Standes der Technik sieht einen engen Umsetzungsrahmen von maximal 4 Jahren vor. Der ordnungsrechtliche Vollzug erfolgt durch Anpassung der wasserrechtlichen Zulassungen (Erlaubnisbescheide) und Indirekteinleiter-Genehmigungen nach § 58 WHG i.V.m. § 33 LWG.

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