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Thema : Abwasser

Abwasserleitungen und Abwasserkanäle

Letzte Aktualisierung: 27.03.2023

Das auf befestigten Flächen anfallende Regenwasser und das Schmutzwasser wird in Abwasserleitungen und Abwasser-Kanalisationen abgeleitet. Der ordnungsgemäße Betrieb der im privaten Bereich verlaufenden Abwasserleitungen unterliegt der Verantwortung der jeweiligen Grundstückseigentümer. Für die im öffentlichen Bereich liegenden Abwasser-Kanalisationen ist in der Regel die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde zuständig.

In Schleswig-Holstein wird das Abwasser überwiegend (rd. 94,6 %) im Trennsystem (je ein Rohr für das Schmutz- und das Regenwasser) gesammelt und abgeleitet. Im Übrigen besteht ein Mischwassersystem (ein Kanal für das gesamte Abwasser).

Es werden neben Freigefällekanälen auch Sonderentwässerungsverfahren zur Sammlung und Ableitung von Schmutzwasser eingesetzt. Hierunter fallen Druck- und Vakuumentwässerungssysteme. Sie finden überwiegend in dünner besiedelten Außenbereichen oder Gemeinden ohne ausreichend Geländegefälle und mit hohen Grundwasserständen Anwendung. Die Druckentwässerung wurde oft auch mit Freigefällekanalisationen kombiniert.

In Mischwasserkanalisationen können Regenentlastungsanlagen angeordnet werden, die ab einer bestimmten Abflussmenge stark verdünntes Abwasser (Regen - und Schmutzwasser) in der Regel ohne weitere Behandlung in ein Gewässer einleiten. Außerdem werden Fangbecken gebaut. Es handelt es sich dabei um Speicherbecken, die das überschüssige Mischwasser soweit wie möglich zurückhalten und es nach den Regenereignissen zeitlich verzögert den Kläranlagen zur Behandlung zuleiten (Regenüberlaufbecken).

Der Ausbau der Kanalisationen ist in Schleswig-Holstein weitestgehend abgeschlossen. In der Zukunft kommt es darauf an, den Bestand zu erhalten und bei Bedarf zu erneuern oder zu ergänzen. Dem ordnungsgemäßen Betrieb der Kanalisationen soll in Zukunft mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden. Der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht hat die Kanalisation nach den Vorgaben der Selbstüberwachungsverordnung – SüVO seit 2007 zu überwachen. Hierzu zählt z. B., dass ein Kanalkataster aufzubauen und die Zustandsprüfungen der Schmutz- und Mischwasserkanäle durchzuführen ist. Die Erstprüfungsfrist der Schmutz- und Mischwasserkanäle war bis zum 22.02.2012 durchzuführen. Für zugehörige Grundstücksanschlusskanäle in WSG II, III, III A sowie für gewerbliches Abwasser war die Erstprüfung bis zum 31.12.2015 abzuschließen. Alle übrigen Grundstücksanschlüsse und WSG III B müssen 10 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (Februar 2022) untersucht sein.

Fragen und Antworten zur Zustandserfassung von Grundstücksentwässerungsleitungen

Das Umweltministerium hat am 30.11.2022 einen Erlass an die zuständigen Verwaltungen in Schleswig-Holstein herausgegeben. Darin wurde die flächendeckende Aufforderung von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zur Dichtheitsprüfung ausgesetzt. Um Missverständnisse auszuräumen, hat das Umweltministerium jetzt FAQs erstellt.

FAQs zur Zustandserfassung von Grundstücksentwässerungsleitungen

1. Wer ist für die Durchführung und Überprüfung der Abwasserdichtheitsprüfung verantwortlich?

  • Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind für die Durchführung der Dichtheitsprüfung privater Leitungen zuständig (DIN 1986 Teil 30 vom 05.10.2010). Sie sind verpflichtet den Nachweis über die Prüfung vorzuhalten und auf Anforderung dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder der unteren Wasserbehörde vorzulegen.
  • Kommunen, Gemeinden, und Städte sind zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet. Hierzu zählt auch die Durchführung der Dichtheitsprüfung der öffentlichen Abwasserkanäle (Selbstüberwachungsverordnung - SüVO).
  • Die unteren Wasserbehörden sind für die Gewässeraufsicht und Grundwasserschutz zuständig. Sie überprüfen stichpunktartig, ob die Dichtheitsprüfungen im privaten und öffentlichen Bereich erfolgt sind. Städte und Kommunen können ebenfalls bei Bedarf eine Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsleitung vornehmen.

2. Was wurde mit dem Erlass vom 30. November 2022 geregelt?

Der Erlass vom 30.11.2022 richtet sich an die für die Zustandserfassung zuständigen Verwaltungen in Schleswig-Holstein. Dies sind die unteren Wasserbehörden und die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht (Gemeinden, Städte und Abwasserverbände). Es wurde die flächendeckende Unterrichtung der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer nach Abschluss der Sanierung der öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanalisation außerhalb von Wasserschutzgebieten und in Wasserschutzgebieten der Zone III B ausgesetzt. Dadurch ist die flächendeckende Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten und in Wasserschutzgebieten der Zone III B zunächst nicht mehr zwingend bis Ende 2025 durchzuführen.

3. Sind jetzt keine Dichtheitsprüfungen mehr notwendig?

Dichtheitsprüfungen sind nach wie vor nach der bundesweit gültigen DIN 1986 Teil 30 erforderlich. Mit dem Erlass vom 30.11.2022 wurde nur die Aufforderung zur Dichtheitsprüfung und die zeitlichen Vorgaben des Ministeriums für die Sanierung ausgesetzt. Die Wiederholungsfrist nach der gültigen DIN 1986 Teil 30 bestehen weiterhin (siehe "Gibt es nun gar keine Prüffristen mehr"?).

Ferner sind Dichtheitsprüfungen im Rahmen von Leitungsumbauten oder Erweiterungen der Grundstücksentwässerungsanlagen im Rahmen der Bauabnahme (DIN EN 1610) sowie in Verdachtsfällen der Undichtigkeit weiterhin durchzuführen. Gleiches gilt für Grundstücksentwässerungsleitungen, die gewerbliches Abwasser ableiten.

4. Was gilt in Wasserschutzgebieten?

Die Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsleitungen ist in Wasserschutzgebieten aufgrund der Bedeutung für die Trinkwasserversorgung weiterhin durchzuführen.

5. Gibt es nun gar keine Prüffristen mehr?

Doch, die Prüffristen in Wasserschutzgebieten sowie für gewerbliches Abwasser behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für die Wiederholungsprüfungen außerhalb von Wasserschutzgebieten. Die Wiederholungsprüfungen ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle der DIN 1986 Teil 30:

Wiederholungsprüfung
häusliches Schmutzwasser
in Wasserschutzgebieten
Zone IInach 5 Jahren
Zone III und Zone III Anach 15 Jahren
in Wasserschutzgebieten der Zone III B
nach 30 Jahren
außerhalb von Wasserschutzgebieten
Regenwasser

gering verschmutzt (reine Wohngrundstücke bzw. reine und allgemeine Wohngebiete bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m2)


keine Überprüfung
normal verschmutzt (Mischgebiete, Dorfgebiete, öffentliche Parkplätze)

nach 30 Jahren
stark verschmutzt und Mischwasser (nicht überdachte Lager- und Umschlagplätze für Schad- und Giftstoffe)
gewerbliches Abwasser
vor Behandlungsanlagenach 5 Jahren
nach Behandlungsanlagenach 15 Jahren

6. Wir haben unsere Grundstücksleitungen nach einer Verstopfung sanieren lassen und mussten eine Dichtheitsprüfung durchführen. War dies gar nicht erforderlich?

Doch, die Dichtheitsprüfungen im Rahmen von Leitungsumbauten oder Erweiterungen der Grundstücksentwässerungsanlagen sind weiterhin im Rahmen der Bauabnahme durchzuführen.

7. Wie wird mit den jetzt schon vorliegenden Nachweisen künftig umgegangen? Werden diese anerkannt, wenn es doch noch eine Pflicht mit Fristsetzung geben wird?

Gemäß 1.4 der Einführung der DIN 1986 Teil 30 vom 05. Oktober 2010 werden Dichtheitsprüfungen, die bereits vor Ablauf der zulässigen Frist durchgeführt wurden so behandelt, als ob sie zum spätest möglichen Zeitpunkt erfolgt wären. Dies gilt insofern diese den gültigen Anforderungen der DIN 1986 Teil 30 entsprechen. Damit "verfallen" schon jetzt durchgeführte Dichtheitsprüfungen nicht. Sie behalten ihre Gültigkeit bis zum spätest möglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung.

8. Ich habe die Dichtheitsprüfung 2022 freiwillig durchführen lassen. Da dies nicht mehr erforderlich ist, will ich die Kosten vom Land erstattet bekommen.

Dichtheitsprüfungen bleiben weiterhin verpflichtend. Eine Kostenübernahme ist nicht möglich.

9. Wir haben bereits eine Dichtheitsprüfung durchgeführt. Wem muss ich den Nachweis schicken/zeigen?

Den Nachweis müssen Sie nicht aktiv einer Behörde vorlegen. Er ist lediglich auf Nachfrage der zuständigen Verwaltungen vorzuzeigen.

Weitere Informationen:

Durchführungshinweise zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30  (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Bekanntmachungstext der DIN 1986 Teil 30 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Instandhaltung" im Amtsblatt (Amtsbl. Schl.-H. S. 905) vom 05.10.2010  (PDF, 78KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Medien-Information des Landes Schleswig-Holstein vom 07.10.2010  (PDF, 71KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Hintergrund-Information zu Grundstücksentwässerungsanlagen, die häusliches Abwasser ableiten  (PDF, 90KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Hintergrund-Information zu Grundstücksentwässerungsanlagen, die gewerbliches / industrielles Abwasser ableiten  (PDF, 101KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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