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Thema : Abfallwirtschaft

Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen



Letzte Aktualisierung: 08.02.2023

Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Haushaltsabfällen unterliegen speziellen Anforderungen der Paragrafen 17 und 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sofern sie nicht im Auftrag des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchgeführt werden. Insbesondere sind derartige Sammlungen drei Monate vor Beginn beim Landesamt für Umwelt (LfU) anzuzeigen.

Seit dem Inkrafttreten der neuen Regelungen im Jahr 2012 hat es zahlreiche Beschwerden über illegale und vermeintlich illegale Sammlungen gegeben.

Im Folgenden finden Sie weiterführende Informationen und Formblätter:

Grundsätzliche Anforderungen an gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen

Informationsblatt "Hinweise zu gewerblichen Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)" (PDF, 140KB, Datei ist barrierefrei)

Illegale Sammlungen (Was ist illegal? Auflistung illegaler Sammlungen) (PDF, 2MB, Datei ist barrierefrei)

Informationsblatt "Hinweise zum Umgang mit illegal aufgestellten Sammelcontainern auf Privatgrundstücken sowie Waschkörbesammlungen" (PDF, 732KB, Datei ist barrierefrei)

Formular für die Anzeige gemeinnütziger Sammlungen  (xls, 96KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Formular für die Anzeige gewerblicher Sammlungen  (docx, 217KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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