Der Bereich des Abfallrechts ist ein relativ junges Rechtsgebiet, das erst 1972 mit dem Abfallgesetz (AbfG) erstmalig auf Bundesebene geregelt worden ist. Bis dahin waren gesetzliche Regelungen für die Abfallentsorgung verstreut bzw. gar nicht vorhanden. Die Gesetzgebungskompetenz für das Abfallrecht liegt nach Art. 74 des Grundgesetzes beim Bundesgesetzgeber. Die Bundesländer können eigene Regelungen nur treffen, wenn der Bund seine Gesetzgebungskompetenz nicht ausübt (konkurrierende Gesetzgebungskompetenz). Der Bund seinerseits wird durch die zunehmende Regelungsdichte im Bereich des EU-Rechtes in immer stärkerem Maße in seiner Gesetzgebungskompetenz vorbestimmt.
In der nachstehenden Liste finden Sie eine Auswahl wichtiger landes-, bundes- und EU-rechtlicher Vorschriften. Da es sich hier nicht um die amtlichen Bekanntmachungen handelt, kann für die Aktualität, sachliche Korrektheit oder Vollständigkeit der Texte keine Gewähr übernommen werden. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
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Landesrecht
Bundesrecht
EU-Recht
Landesrecht Schleswig-Holstein
Gesetze des Landes Schleswig-Holstein
Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG), Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
Verordnungen des Landes Schleswig-Holstein
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach abfallrechtlichen Vorschriften (LAbfWZustVO)
Sportboothafenverordnung (SpoBoHafVO), Landesverordnung über Sportboothäfen
Hafenentsorgungsverordnung (HafEntsVO), Landesverordnung über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in schleswig-holsteinischen Häfen
Landesverordnung über den Abfallwirtschaftsplan Siedlungsabfälle
Pflanzenabfallverordnung (PflAbfVO), Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen
Bundesrecht
Gesetze des Bundes
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG), Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen
Batteriegesetz (BattG), Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Verpackungsgesetz (VerpackG), Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen
Verordnungen des Bundes
Abfallverzeichnisverordnung (AVV), Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis
Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV), Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen
Altholzverordnung (AltholzV), Verordnung über die Entsorgung von Altholz
Altölverordnung (AltölV)
Bioabfallverordnung (BioAbfV), Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden
Deponieverordnung (DepV), Verordnung über Deponien und Langzeitlager
Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV), Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV), Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
Klärschlammverordnung (AbfKlärV), Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
Nachweisverordnung (NachwV), Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
EU-Recht
Auf EU-Ebene gibt es Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen. EU-Verordnungen sind im Gemeinschaftsgebiet unmittelbar geltendes Recht. Richtlinien werden durch nationale Vorschriften umgesetzt.
Richtlinien der EU
Abfallrahmenrichtlinie (EG-AbfRRL)
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (AbfRRL)
Richtlinie 2008/98/EG
Richtlinie 2006/66 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG
Richtlinie 2006/66/EG
Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Richtlinie 2012/19/EU (WEEE)
Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS)
Richtlinie 2011/65/EG (RoHS)
Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
Richtlinie 2004/35/EG
Richtlinie 2000/59 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
Richtlinie 2000/59/EG
Verordnungen der EU
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
Verordnung (EG) Nr. 801/2007
der Kommission vom 06. Juli 2007über die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und im Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen in Länder, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verwertung von Abfällen nicht gilt
Verordnung (EG) Nr. 1420/1999
des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder
Verordnung (EG) Nr. 1547/1999
der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss C (92) 39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates