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Landgericht Lübeck : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Urteil: Erst das Geld, dann die Küche?


Wer schon mal eine Küche gekauft hat, weiß: Die Montage wird gerne von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht. Geht das eigentlich? Das Landgericht Lübeck hat kürzlich in einem Fall entschieden: Nein, die Regelung in den AGB sei unwirksam.

Letzte Aktualisierung: 02.05.2024

Das Landeswappen Schleswig-Holsteins an der Wand eines Saals im Landgericht Lübeck. Darauf folgender Schriftzug: Entscheidung.
Symbolbild

Der Hintergrund

Ein Mann kauft eine Küche und leistet die Hälfte des Kaufpreises als Anzahlung. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) muss der vollständige Restbetrag bei Lieferung in bar gezahlt oder vorab überwiesen werden. Als die Küche angeliefert wird, ist der Restbetrag noch offen. Der Mann weigert sich, den Rest vor dem Einbau zu zahlen, die Monteure machen ohne Einbau kehrt und nehmen die Küche wieder mit. Auch nach weiteren Verhandlungen liefert die Verkäuferin die Küche nicht. Der Mann erklärt den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Vor dem Landgericht Lübeck verlangt der Mann seine Anzahlung. Die Verkäuferin weigert sich – nach Zahlung des Restbetrages sei sie zur Lieferung und Montage der Küche bereit, vorher sei sie dazu nicht verpflichtet. Vom Kaufvertrag lösen könne sich der Mann nicht.

Das Gesetz

Nach § 307 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie gegen Treu und Glauben verstoßen und den Kunden unangemessen benachteiligen. Wann besteht eine solche unangemessene Benachteiligung? Das ist für jeden Fall einzeln zu prüfen. Maßgeblich ist dabei auch, was das Gesetz als Leitbild vorsieht. Eine Vorleistungspflicht des Käufers sieht das BGB nicht vor.

Die Entscheidung

Das Gericht hat entschieden: die Verkäuferin muss die Anzahlung zurückzahlen, weil sie ihre Pflicht zur Lieferung und Montage nicht erfüllt habe. Die Regelung in den AGB, wonach der Käufer im Voraus alles zahlen muss, sei unwirksam. Zwar dürfe die Verkäuferin ihren Anspruch auf vollständige Kaufpreiszahlung absichern. Mit der vollständigen Vorleistungspflicht des Käufers sorge die Verkäuferin aber nur für sich selbst und nicht für den erforderlichen Interessenausgleich.

Das Urteil vom 20.02.2024 (Az. 10 O 91/23) ist nicht rechtskräftig. Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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