Für jedes Kind in Schleswig-Holstein ist die Schuleingangsuntersuchung Teil des Einschulungsverfahrens.
Letzte Aktualisierung: 08.05.2024
Zur Schuleingangsuntersuchung werden alle Kinder eines Jahrgangs eingeladen, die bis zum 30. Juni des Einschulungsjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben und damit schulpflichtig sind. Jüngere Kinder können auf Antrag vorzeitig eingeschult (und untersucht) werden.
Wohnortnahe Untersuchung
Die Untersuchung wird von erfahrenen (Fach-)Ärztinnen und (Fach-)Ärzten der Kinder- und Jugendärztlichen Dienste der Gesundheitsämter und deren Assistenzkräften durchgeführt. Es wird angestrebt, die Untersuchung in den jeweiligen kreisfreien Städten und Kreisen wohnortnah in der Kindertageseinrichtung, der zuständigen Grundschule oder dem zuständigen Gesundheitsamt anzubieten.
Die Schuleingangsuntersuchung ist trotz der oft zeitlichen Nähe zu den Früherkennungsuntersuchungen U8 und U9 keine Wiederholung. Beide ähneln sich (körperliche Untersuchung, Entwicklungsbeurteilungen), verfolgen jedoch gänzlich unterschiedliche Ziele und können daher auch kein gegenseitiger Ersatz sein. Sie ergänzen sich.
Unterschied zur U9
Die U9 in der Kinderarztpraxis dient dem Zweck der Früherkennung und Behandlung von Krankheiten und Entwicklungsauffälligkeiten, die Schuleingangsuntersuchung der Kinder- und Jugendärztlichen Dienste der Gesundheitsämter stellt fest, ob das Kind den Anforderungen des Schulalltags körperlich und seelisch gewachsen ist, welche Unterstützungsbedarfe vorhanden sind und wo z. B. in der Schule gegebenenfalls Hilfen benötigt werden.
Im Idealfall kennt der Schularzt/die Schulärztin den zukünftigen Klassenlehrer/die zukünftige Klassenlehrerin, die Räumlichkeiten und das besondere Schulprofil mit den entsprechenden Fördermöglichkeiten. Selbstverständlich werden die kinderärztlichen Befunde im Gelben Heft und evtl. durchgeführte Therapien berücksichtigt. Auf diese Weise können für jedes Kind individuell die besten Voraussetzungen für eine gelingende Schullaufbahn geschaffen werden.
Gesetzliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die SEU in Schleswig-Holstein finden sich in den folgenden Vorschriften.
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