Der naturschutzgesetzliche Auftrag für den Artenschutz und ihrer Lebensgemeinschaften leitet sich aus dem Bundes- (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 39 ff.) und Landesnaturschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 8 und 9) ab.
Vorrangiges gesetzliches Ziel ist es, die Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt zu erhalten. Ihre Lebensräume und sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen und soweit wie möglich wiederherzustellen (§ 1 Abs. 3 Nr. 9 LNatSchG)
Der Artenschutz soll damit:
- Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen schützen, insbesondere vor dem menschlichen Zugriff,
- die Biotope wildlebender Tier- und Pflanzenarten schützen, pflegen, entwickeln und wiederherstellen sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen gewährleisten,
- Tiere und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ansiedeln und
- Interesse für seltene Tiere oder Tiere in unserer unmittelbaren Nähe wecken.