In Schleswig-Holstein Medizin studieren
Das vorklinische Studium der Humanmedizin
Die medizinische Ausbildung ist in der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) bundeseinheitlich geregelt. In Schleswig-Holstein wird der Studiengang Medizin an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck angeboten. Weitere Informationen zum Studium sind dort in der Studienberatung erhältlich.
Das vorklinische Studium umfasst ein Studium von mindestens vier Semestern, eine Ausbildung in erster Hilfe und einen Krankenpflegedienst von drei Monaten und wird mit dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (Physikum) abgeschlossen. Erste Hilfe und Krankenpflegedienst können auch schon vor Studienbeginn, aber erst nach Ablegung des Abiturs absolviert werden. Sie sollen jedoch in zeitlichem Zusammenhang zum Studium stehen. Wird der Krankenpflegedienst während des Studiums geleistet, dann ist dieses nur in der offiziell vorlesungsfreien Zeit möglich. Die vorlesungsfreien Zeiten können Sie beim Landesamt erfragen.
Ein Merkblatt und Vordrucke zur Bescheinigung des Krankenpflegedienstes in verschiedenen Sprachen zum Herunterladen finden Sie hier. Dort können Sie auch die aktuellen Anmeldetermine und Anmeldeformulare einsehen.
Das klinische Studium der Humanmedizin
Das klinische Studium beginnt nach Ablegung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Es dauert mindestens vier Jahre, die sich aus sechs Studiensemestern und zwei Semestern in der praktischen Ausbildung (Praktisches Jahr = PJ) zusammensetzen.
Das PJ beginnt frühestens nach sechs klinischen Semestern. Wer das PJ spätestens im August 2013 begonnen hat, beendet das Studium gemäß Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) 2002 nach dem PJ mit dem Zweiten Abschnitt (mündlicher und schriftlicher Teil). Studierende, die das PJ zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen haben, fallen unter die Regelungen der neuen ÄAppO 2012. Diese Studierenden legen vor dem PJ den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (nur schriftlich) und nach dem PJ den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (nur mündlich) ab. Der bestandene Zweite Abschnitt gemäß ÄAppO 2012 ist Zulassungsvoraussetzung für das PJ nach neuem Recht.
Die Zulassung zum PJ (altes Recht) bzw. zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (neues Recht) setzt den Nachweis der von der ÄAppO vorgesehenen klinischen Leistungsnachweise und einer dreimonatigen Famulatur voraus.
Die hier eingestellten Unterlagen erläutern die Änderungen durch die ÄAppO 2012 im Allgemeinen (Basismerkblatt), sowie Einzelheiten von PJ und Famulatur nach altem und neuem Recht. Außerdem sind Bescheinigungsformulare für Famulaturen (deutsch und deutsch/englisch) und das Antragsformular für das PJ im Ausland eingestellt.
Berufsausübung als Arzt/Ärztin
Wer das Medizinstudium in Deutschland abgeschlossen hat, benötigt für die Berufsausübung eine staatliche Berufszulassung. Je nach persönlichen Voraussetzungen ist dies die Approbation oder die Berufserlaubnis. Prüflinge, die das Studium der Medizin in Schleswig-Holstein bestanden haben, erhalten beim Landesamt auf Antrag gem. § 39 ÄAppO die Approbation, die zur uneingeschränkten Ausübung des Arztberufs in Deutschland berechtigt. Ein Merkblatt über die einzureichenden Unterlagen wird mit der Zulassung und Ladung zum Abschlussexamen verschickt, kann aber auch hier herunter geladen werden. werden.
Kontakt
Landesprüfungsamt Landespruefungsamt@lasd.landsh.de
Die Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis zur Berufsausübung ist gebührenpflichtig.
Medizinstudium in Ausland
Personen, die das Studium der Medizin im Ausland durchgeführt haben und in Schleswig-Holstein wohnen bzw. den Arztberuf in Schleswig-Holstein nachweislich ausüben wollen, erhalten beim Landesamt Auskunft über die Möglichkeiten einer Berufserlaubnis für eine ärztliche Tätigkeit in Schleswig-Holstein, welche die Berufsausübung auf eine Tätigkeit in abhängiger Stellung einschränkt.
Kontakt
Anerkennung ausländischer Abschlüsse Anerkennung-Gesundheit@lasd.landsh.de
Die Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis zur Berufsausübung ist gebührenpflichtig.
Da in den meisten Fällen neben der Antragsprüfung durch das Landesamt für soziale Dienste auch externe Prüfungsschritte erforderlich sind, kann das Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen. Seien Sie versichert, dass sich das Landesamt für soziale Dienste sobald wie möglich um Ihre Anliegen kümmern wird. Bitte sehen Sie von Nachfragen ab.